Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus ein bis drei Vorstandsmitgliedern, darunter ein erster und ein zweiter Vorsitzender.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten jeweils allein.