Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Mitglied, das den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertritt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
Beteiligung an Gesellschaften,
Aufnahme von Darlehen ab EUR 5.000,00.