Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter.
Im Falle der Verhinderung der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind die Willenserklärungen des Vorstandes nach außen hin rechtswirksam, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern namens des Gesamtvorstandes abgegeben werden.