Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Vorstandsmitgliedern darunter der erste Vorsitzende, ein weiteres Vorstandsmitglied und der zweite Vorsitzende (Generalsekretär).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.