Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Schatzmeister sowie bis zu zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister sind gerichtlich und außergerichtlich allein vertretungsbefugt, ansonsten vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen eines der Vorsitzende, der Stellvertreter oder der Schatzmeister sein muss.