Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens vier Mitgliedern, darunter der Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist Dritten gegenüber insoweit eingeschränkt, dass der An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz, die Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen ab 5.000,- Euro der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen.