Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als EUR 5.000,00 ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.