Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden allein oder durch zwei der weiteren Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder der Veräußerung von Immobilien, zur Aufnahme von Darlehen und zum Abschluss von Verträgen, die eine Höhe von 500 € übersteigen und zur Anschaffung von Gegenständen, deren Wert den Betrag von 50 € übersteigt, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.