Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern, darunter der Vorsitzende, der stellvertretenden Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister, wobei sowohl der Schriftführer als auch der Schatzmeister die Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden innehaben kann.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretende Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.