Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus maximal fünf Mitgliedern, darunter mindestens der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch einen der beiden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.