Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Zu folgenden Geschäften bedarf der Vorstand der Einwilligung der Mitgliederversammlung:
- Erwerb, Veraüßerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
- Aufnahme von Krediten in Höhe von mehr als 20.000,-- Euro
- Übernahme der Haftung für fremde Verbindlichkeiten.
zu folgenden Geschäften bedarf der Vorstand der Einwilligung des Vereinsbeirates:
- Kreditgewährung, mit Ausnahme der nachfolgend geregelten Personalkredite
- Anstellung von Personal, wenn die Jahresvergütung die eines Bundesbeamten im gehobenen Dienst unterster Stufe übersteigt
- Gewähruzng von Krediten an Angestellte von mehr als einem Monatsgehalt, Versorgungs- und Abfindungszulagen
- Abschluss von Mietverträgen über Räume
- Abschluss von Verträgen, die dem Verein Leistungsverpflichtungen über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren auferlegt.