Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus aus mindestens drei und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern, darunter der erste und der zweite Vorsitzende, der Kassenwart und bis zu zwei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.