Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern, darunter der Vorstandsvorsitzende und zwei stellvertretende Parteivorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch durch zwei Vorstandsmitgliedern. Der Vorstandsvorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.