Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Personen und wird von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden wie folgt bezeichnet: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Rechnungsführer und Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Für den Fall seiner Behinderung kann der Vorsitzende einen Stellvertreter ernennen, der dann die Rechte und die Pflichten des Vorsitzenden hat. Der Fall der Behinderung braucht nicht besonders nachgewiesen zu werden.