Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern, darunter der erste Vorsitzenden, der zweite Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende und der zweite stellvertretende Vorsitzende/Finanzbeauftragte (Kassenwart).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam.