Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als fünfhundert Euro verpflichten, bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit des Vorstandes.