Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus zwei Mitgliedern, dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, die gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften, Aufnahme von Darlehen ab EUR 1000 €.