Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Bei Rechtsgeschäften über Grundvermögen, insbesondere bei der Bestellung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und anderen dinglichen Rechten, vertreten die beiden Vorstandsmitglieder gemeinsam.