Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus fünf Mitgliedern, darunter der Vorsitzende und zwei Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, die finanzielle Beteiligung an Gesellschaften sowie die Aufnahme von Darlehen ab EURO 10.000,- entscheidet die Mitgliederversammlung.