Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken, Beteiligung an Gesellschaften, Aufnahme von Darlehen in einer Höhe ab 10.000,-- Euro bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.