Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er für diejenigen Rechtshandlugen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu mehr als 10.000,00 € verpflichten und über Grundstücksverträge und Baumaßnahmen sowie damit verbundene Rechtsgeschäfte über 250.000 € der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.