Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Für Rechtsgeschäfte des Vereins mit einem Vorstandsmitglied besteht für das jeweils andere Vorstandsmitglied Einzelvertretungsbefugnis.