Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern, darunter ein Vorsitzenden, ein stellvertretenden Vorsitzenden, ein Schatzmeister und ein Schriftführer.
Personalunion zwischen stellvertretenden Vorsitzendem und Schriftführer oder Schatzmeister ist zulässig.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein.Die übrigen Vorstandsmitglieder sind zu zweit vertretungsberechtigt.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.