Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer Person.
Das Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Recht sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 50.000,- Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.