Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Vorstandsmitgliedern, darunter der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Finanzwart, der Sportwart und der Assistenz des Vorsitzes.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.