Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstands wird in der Weise beschränkt, dass zum An-und Verkauf von Vereinsvermögen, Belastung von Vereinsvermögen und Grundbesitz und zur Aufnahme von Darlehen die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.