Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einer und höchstens zwölf Personen.
Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Sind zwei Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten diese gemeinschaftlich. Sind drei oder mehr Vorstandsmitglieder bestellt, so wird der Verein immer durch drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.