| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
Willenserklärungen des Vereins sind nur dann rechtsgültig, wenn sie vom Vorsitzenden allein oder vom ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam unterschrieben sind.
Den ordentlichen Gerichten gegenüber wird der Verein durch den Vorsitzenden oder durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten. |