Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus wenigstens fünf, sieben, neun oder höchstens elf Personen, darunter dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu acht Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Rechtsgeschäfte mit Vereinsmitgliedern sowie mit einem Geschäftswert einmalig oder über die jährliche Laufzeit von über 20.000 Euro und die Anmietung von Räumen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beirats.