Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei bzw. fünf Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Bei allen Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 1.000 Euro vertreten mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.