Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus höchstens acht Mitgliedern, mindestens aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.