Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Abschluss von Rechtsgeschäften die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.