Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, darunter der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und bis zu drei Beisitzer.
Die Vorsitzenden sind je einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum An- und Verkauf von Grundbesitz, zur kapitalmäßigen Beteiligung an Gesellschaften sowie zur Aufnahme von Darlehen ab 10.000 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.