Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern, darunter ein Vorstandsvorsitzender.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Besteht der Vorstand nur noch aus einem Vorstandsmitglied, vertritt dieses den Verein bis zur Neuwahl weiterer Vorstandsmitglieder allein.
Die Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung für Rechtsgeschäfte mit gemeinnützigen Organisationen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.