| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Für Quittungen über Mitgliedsbeiträge und für Spendenbescheinigungen genügt die Unterschrift des Schatzmeisters. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.000 EUR (i. W.: Euro eintausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. |