Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern sowie ggf. bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der oder die Vorsitzende und die beiden Stellvertreter haben Einzelvertretungsbefugnis.