Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten.
Bei Rechtsgeschäften bis zu einem Wert von 80,- Euro sind die Vorstandsmitglieder alleinvertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 300,- Euro bedarf es der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.