Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Personen, von denen eine der Geschäftsführer ist.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zeichnungsberechtigt.
Für die Leistung von Zahlungen oder Eingehung von Verpflichtungen über DM 1.000,-- bedarf ein Vorstandsmitglied der schriftlichen Zustimmung des anderen Vorstandsmitgliedes oder des Kassenführers.