Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme von Darlehen, die Beteiligung an gemeinnützigen Gesellschaften und über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz.