Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum An- und Verkauf sowie zur Belastung von Grundbesitz und zur Aufnahme von Darlehen ab 1000 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.