Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Ankauf, der Verkauf oder die Belastung von Grundstücken und Gebäuden bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung