Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem alleinvertretungsbefugten Vorsitzenden.
Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundsatücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.000,00 Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.