Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem Vorstandsmitglied.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Geschäfte über 5.000 € bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über An-und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz.