Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und den vier Stellvertretern/innen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 20.000,00EUR die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich ist.Aufgabe des Gesamtvorstandes ist auch der Kauf und die Anmeitung von Immobilien.