| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand bedarf zur Eingehung von Verbindlichkeiten, die über 10.000 Euro liegen, eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses. Das Eingehen von Verbindlichkeiten von über 50.000 Euro bedarf zu seiner Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. |