Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Für den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz, die finanzielle Beteiligung an Gesellschaften sowie die Aufnahme von Darlehen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.