Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei bis vier Personen, darunter der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der erste und der zweite Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.