Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei bis fünf Vorstandsmitgliedern, darunter ein Vorsitzender und mindestens zwei stellvertretende Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.