Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften und Aufnahme von Darlehen ab 5.000 €.