Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vergabe von Zuwendungen ab einer Summe von 1001,00 Euro bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.